Das neue Hospiz- und Palliativgesetz
Der Bundestag hat am 5. November 2015 mit den Stimmen der Koalition und der Grünen das Gesetz beschlossen, mit dem Hospiz- und Palliativversorgung finanziell besser gestellt werden sollen. Das Gesetz ist mit seiner Veröffentlichung am 8. Dezember 2015 in Kraft getreten. Dieses "Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland" (kurz HPG) steht nicht nur in zeitlichem, sondern auch in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Gesetz zur Suizidbeihilfe, das am 6. November im Bundestag beschlossen wurde und mit dem zusätzlich ein neuer Paragraf (§ 217 "Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung") in das Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen wurde. Da bei der Sterbehilfe gegenüber der bis dato geltenden Rechtslage eine deutlich restriktivere Lösung angestrebt werden sollte (siehe auch Heft 22 der Hospiznachrichten), musste man – quasi als Gegenleistung – die Hospiz- und Palliativarbeit zumindest finanziell besser ausstatten, um dem zu erwartenden Zuwachs an Nachfrage wenigstens etwas genügen zu können. Die Versorgung mit mehr Hospiz- und Palliativangeboten sollte den Sterbenden gerade außerhalb der Ballungsgebiete ermöglichen, in ihrer letzten Lebensphase die Palliativmedizin und -pflege stationär oder ambulant (durch die Einbeziehung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung – SAPV – und die Arbeit der ambulanten Hospizdienste) in Anspruch nehmen zu können. Inhaltlich wird die Palliativversorgung Bestandteil der Regelversorgung der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV). Die Selbstverwaltungspartner im Gesundheitssystem (Kostenträger und Verbände der stationären und ambulanten Hospiz- und Palliativversorgung) haben in den Verhandlungen zu den neuen bundesweiten Rahmenvereinbarungen eine Reihe von zusätzlich vergüteten Leistungen vereinbart. Damit ist mit insgesamt wohl besseren Angeboten in diesem Segment auch für die Leistungserbringung im häuslichen Umfeld zu rechnen. Die schon arbeitenden Anbieter der SAPV sollen auch im ländlichen Raum verbesserte Versorgung ermöglichen und durch neue Leistungen das Angebot insgesamt erweitern. Die Haus- und Fachärzte sollen sich palliativmedizinisch weiterbilden, um die entsprechenden Informationen sachgerecht an die betroffenen Patienten weitergeben zu können. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll durch die Erarbeitung neuer und die Verbesserung bestehender Richtlinien über die Verordnung der häuslichen Krankenpflege die Leistungen der Palliativpflege konkretisieren und für die Pflegedienste abrechenbar machen. Für die Klärung von Streitfällen wird ein Schiedsverfahren für die entsprechenden Versorgungsverträge eingeführt, damit die Entwicklung auch wirklich voran geht. Die stationären Hospize sollen finanziell besser ausgestattet werden durch die Erhöhung der Mindestzuschüsse der Krankenkassen (von bisher 90% auf 95% der zuschussfähigen Kosten) und die Erhöhung des Tagessatzes pro betreutem Versicherten auf rund 261 €. Die ambulanten Hospizdienste können zukünftig ihre Sachkosten bis zu einer festgelegten Pauschalgrenze in die Förderung durch den Kostenträger einrechnen und der Betrag je Leistungseinheit wird erhöht. Die insgesamt steigenden Fördermittel sollen die ambulanten Hospizdienste in die Lage versetzen, etwas flexibler zu agieren, insbesondere was die Trauerunterstützung angeht. Daneben sollen Pflegeeinrichtungen mit der ambulanten Hospizarbeit kooperieren und auch Krankenhäuser bei Bedarf Aufträge zur Begleitung an die ambulanten Dienste erteilen. Die Sterbebegleitung wird somit zum Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung und die daraus folgende Kooperation zukünftig transparenter für die Bevölkerung. Die im Gesetzgebungsverfahren genannten 200 Mio. € sehen allerdings nur auf den ersten Blick nach viel Geld aus. Eine endgültige Abschätzung der Verbesserungen für die ambulante und stationäre Hospizarbeit kann sicher erst im Laufe der nächsten Jahre gegeben werden. Heiner Thormeyer | Inhalt Seite 2 Seite 3 Seite 4 Seite 5 Seite 6 Seite 7 Seite 8 |